Am 14. Juli wurde das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG) veröffentlicht, das Gesetz tritt damit zum 15. Juli 2011 in Kraft. Mit diesem Gesetzt wird das Recht des Gaststättengewerbes erstmalig auf Landesebene geregelt und das bisher gültige Bundesgaststättengesetz ersetzt.

Für Existenzgründer, die sich in Sachsen im Gastronomiebereich selbständig machen, bringt das Gesetz massive Änderungen mit sich. Als wesentlichste Änderung wird die Erlaubnispflicht für Gaststätten mit Alkoholausschank aufgehoben. Stattdessen werden Gaststätten mit Alkoholausschank zu einem überwachungsbedürftigen Gewerbe in Anlehnung an § 38 Gewerbeordnung. Die Gründung eines Gaststättengewerbes ist mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes beim Gewerbeamt anzuzeigen. Das Gewerbeamt überprüft dann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, hierzu sind ein Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis sowie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Wird der Gewerbetreibende als „unzuverlässig“ eingeschätzt (insbesondere bei Verdacht aus Alkoholmissbrauch oder Unterstützung von Straftaten), kann der Ausschank von Alkohol untersagt werden.

Damit entfallen die Versagensgründe nach § 4 Gaststättengesetz, auch der bisher erforderliche Unterrichtungsnachweis ist künftig nicht mehr erforderlich. Nach der Anzeige beim Gewerbeamt leitet dieses die Anzeige an die jeweils zuständigen Fachbehörden (Bauordnungsamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt) weiter. Damit werden bei der Gewerbeanzeige die bisher erforderlichen Grundrisse und Mietvertragsentwürfe zwar nicht mehr benötigt, da das Gewerbeamt diese nicht mehr prüft, der Existenzgründer sollte aber trotzdem auf das geltende Fachrecht (Baurecht, Jugendschutz, Lebensmittelhygienerecht) hingewiesen werden.

Eine vor dem Inkrafttreten des SächsGastG erteilte Betriebserlaubnis in bisherigem Umfang fort. Laufende Verfahren sollen – wenn möglich – dahingehend geregelt werden, dass der Antragsteller seinen Antrag zurück zieht und sein Gewerbe nach den neuen Vorschriften anzeigt.

Wesentliche Inhalte des SächsGastG sind weiterhin Regelungen zum Schutz der Gäste (z.B. Verbot von Alkoholausschank an offensichtlich Betrunkene, Verbot von „Flatrate“-Angeboten, Angebot mindestens eines preiswerteren alkoholfreien Getränkes), Regelung von Sperrzeiten, zum Betrieb von Straußenwirtschaften sowie Regelungen für den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte.

Gründer-Stories

Brenda Irala

Frau Brenda Irala zeigt ein Spielbrett, Aktionskarten, eine Sanduhr, Stift und Papier – das ist eigentlich schon alles was man benötigt, sagt sie. Kontaktieren Sie mich, spielen Sie mit mir! Brenda hat in ihrem Heimatland Mexiko International... mehr

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