Am 23.09.2011 hat der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit der Regierungskoalition das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ beschlossen. Neben verschiedenen anderen bildungspolitischen und fördertechnischen Maßnahmen ist ein wesentliches Element die Umgestaltung des Gründungszuschusses für Existenzgründer, die sich aus Arbeitslosengeld I selbständig machen. Hiermit verspricht sich die Bundesregierung Budgeteinsparungen von bis zu 74 Prozent. Künftig gelten für den Gründungszuschuss die folgenden Regelungen:

  • Wer sich aus Arbeitslosengeld I selbständig macht und den Gründungszuschuss nutzen möchte, benötigt künftig einen Restanspruch von 150 Tagen auf ALG I (bisher: 90 Tage). Dies kann zur Folge haben, dass Existenzgründer mit nur kurzem Anspruch übereilt und ohne ausreichende Vorbereitung in die Selbständigkeit starten.
  • Die Bezugszeit des Gründungszuschusses (in Höhe des ALG I + 300 Euro) wird von 9 auf 6 Monate verkürzt. Für die Möglichkeit der Verlängerung des Gründungszuschusses (300 Euro) wird statt dessen die Bezugszeit von 6 auf 9 Monate verlängert. Bei der Verlängerung handelt es sich jedoch um eine Ermessensleistung, über deren Gewährung die Agentur für Arbeit entscheiden kann.
  • Bislang handelte es sich beim Gründungszuschuss um eine Pflichtleistung, d.h. beim Erfüllen aller formalen Vorraussetzungen hatte ein Existenzgründer einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss. Mit dem Gesetz wird der Gründungszuschuss in eine Ermessensleistung umgewandelt. Dies bedeutet, dass die Agentur für Arbeit anhand der Erfolgsaussichten, der Vorbereitung und der Qualität des Businessplanes entscheiden kann, ob der Gründungszuschuss gewährt werden kann oder nicht. Da einheitliche Kriterien für diese Entscheidung fehlen, kann vermutet werden, dass einzelne Bearbeiter bei der Agentur für Arbeit hier sehr unterschiedlich entscheiden werden.

Trotz massiver Kritik an der Kürzung dieses – aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sehr erfolgreichen – Förderinstrumentes im Vorfeld ist der Umbau des Gründungszuschusses Bestandteil des Gesetzes geblieben. Nach der Verabschiedung durch den Bundestag wird das Gesetz nun formal ausgefertigt und nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung tritt das Gesetz am Folgetag in Kraft. Voraussichtliches Datum des In-Kraft-Tretens wird nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der 01.11.2011 sein.

Wer sich vor Inkrafttreten des Gesetzes selbständig machen möchte und damit die alten Bedingungen des Gründungszuschusses für sich nutzen möchte, muss sich beeilen: Mindestens müssen vor diesem Datum die Antragsunterlagen für den Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit abgeholt werden und die Anmeldung beim Gewerbeamt bzw. bei Freiberuflern beim Finanzamt erfolgt sein. Besser wird es jedoch sein, die kompletten Antragsunterlagen mit Businessplan und allen Anlagen ebenfalls vor Inkrafttreten des Gesetzes bei der Arbeitsagentur abzugeben.

Gründer-Stories

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 „Ofek“ bedeutet auf Hebräisch „Horizont“. Wer neu nach Deutschland kommt, sieht oft das Ziel am Horizont, kennt aber den Weg dorthin nicht. Als Eden Ofek Levin im Jahr 2017 aus Israel nach Deutschland kam, hat sie diese Erfahrung selbst gemacht.... mehr

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