Auch zum Jahresbeginn 2024 treten wieder verschiedene Änderungen, die von Unternehmen und Existenzgründern beachtet werden sollten, in Kraft. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Mindestlohn steigt auf 12,41 EUR

Ab 1. Januar 2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 EUR brutto pro Stunde angehoben (ein Jahr später steigt er dann auf 12,82 EUR). Für Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen (z.B. Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Elektro-, Steinmetz- und Gebäudereinigerhandwerk) steigen auch hier die Mindestlöhne.

Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze ab Januar 2024 auf 538 EUR.

Personengesellschaftsrecht – Einführung der eGbR

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt in großen Teilen zum 1. Januar 2024 in Kraft. Einer der Schwerpunkte dreht sich um die Einführung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Für die Eintragung wurde das neue GbR-Gesellschaftsregister eingeführt, das am Amtsgericht geführt wird. Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz eGbR führen.

Grundsätzlich ist die Eintragung freiwillig. ABER: Bestimmte Rechtsgeschäfte werden künftig nur noch möglich sein, wenn die GbR eingetragen ist.  Das sind konkret:

  • Alle Eintragungen im Grundbuch, nicht nur Kauf und Verkauf von Grundstücken, auch Löschung von Hypotheken usw.
  • Beteiligung der GbR als Gesellschafter an anderen Unternehmen, z.B. einer GmbH
  • Verlegung des Sitzes ins EU-Ausland
  • Wechsel der Rechtsform (z.B. GbR zu OHG) oder Betriebsaufspaltungen /Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)

In den jeweiligen Büchern (Grundbuch, Handelsregister usw.) wird dann künftig die eGbR anstelle ihrer Gesellschafter eingetragen.

Geldwäsche

Gold, Edelsteine, teure Antiquitäten: Wer mit solchen Gegenständen handelt, kann den Verdacht der Geldwäsche auf sich ziehen. Das Geldwäschegesetz (GwG) soll das verhindern. Dafür müssen sich bis zum 1. Januar 2024 alle zur Geldwäscheprävention verpflichteten Unternehmen im Meldeportal goAML Web registrieren. Für das Handwerk von besonderer Bedeutung sei, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind.

Berufsgenossenschaften - Digitale Unfallmeldung

Seit dem 1. Januar 2024 sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu übermitteln. Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften können dafür ein Onlineformular oder das Kundenportal nutzen. Bis Ende 2027 können Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten übergangsweise noch auf dem Postweg oder per Fax angezeigt werden. Ab 2028 ist die digitale Meldung dann Pflicht.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie gilt nun nicht mehr

Um Cafés, Imbisse und Restaurants in der Corona-Krise finanziell zu unterstützen, hatte die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, befristet auf sieben Prozent gesenkt. Ab 2024 werden nun wieder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

Wachstumschancengesetz

Auch wenn das Wachstumschancengesetz noch nicht endgültig verabschiedet ist – der Bundesrat hat es abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen –, enthält es doch einige Punkte, die aller Voraussicht nach nicht mehr angetastet werden. Verschiedenste Änderungen dürften rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Änderungen bei Abschreibungs-Regelungen (Wachstumschancengesetz)

Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sollen von bisher 800 Euro netto auf 1.000 Euro angehoben werden. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter bis zu einem Netto-Anschaffungspreis von 5.000 Euro (bis Ende 2023: 1.000 Euro netto) aufgenommen werden. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich auf drei Jahre. Zudem wird die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung wieder eingeführt sowie die Möglichkeit einer 50-prozentigen Sonderabschreibung geschaffen.

Neue Regeln zur Einnahmen-Überschussrechnung (Wachstumschancengesetz)

Übersteigt bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, der Umsatz 800.000 Euro (bisher: 600.000 Euro) oder der Gewinn 80.000 Euro (bisher: 60.000 Euro), wird das Finanzamt zum nächsten 1. Januar den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung verlangen.

Wegfall Erklärungspflicht für Kleinunternehmer (Wachstumschancengesetz)

Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen nach dem Wachstumschancengesetz bereits für das Jahr 2023 keine Umsatzsteuererklärung mehr ans Finanzamt übermitteln (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine Erklärungspflicht besteht nur noch, wenn das Finanzamt den Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung auffordert.

Neue Pauschalen (Wachstumschancengesetz)

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steigen auf 16 Euro pro Tag (ab 8 h Abwesenheit) bzw. 32 Euro (24 Stunden Abwesenheit). Die Pauschale für als Betriebsausgaben abzugsfähige Geschenke steigt auf 50 Euro. Der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen steigt auf 150 Euro je Mitarbeiter.

Auch das noch:

Die E-Rechnung wird im B2B-Geschäft zur Pflicht. Ab wann gilt diese Pflicht?

Die Verpflichtung kommt in vier Stufen:

  1. Ab dem 1.1.2025 müssen ausnahmslos alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Wer als Rechnungsempfänger bis dahin nicht über eine entsprechende Software verfügt, könnte ernsthafte Probleme bekommen, da Rechnungen möglicherweise nicht mehr geöffnet werden können. Als Rechnungsaussteller können Firmen bis Dezember 2025 noch selbst entscheiden, wie sie ihre Rechnungen an Geschäftskunden verschicken.
  2. Ab dem 1.1.2026 wird die E-Rechnung für alle inländischen Rechnungen im B2B-Bereich Pflicht. Für kleine Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro gibt es allerdings noch eine Ausnahme.
  3. Ab dem 1.1.2027 gilt dann die E-Rechnungspflicht für alle – egal wie groß oder klein eine Firma ist.
  4. 2028 soll dann ein einheitliches Meldesystem für alle umsatzsteuerrelevanten Informationen starten, das bisher allerdings nicht Teil des Gesetzesentwurfs ist

Achtung; Eine E-Rechnung meint keine Rechnung als PDF o.ä., wie sie bereits heute von vielen Unternehmen per Mail versendet wird. Bei einer E-Rechnung werden die Rechnungsdaten in Form eines standardisierten Datensatzes übertragen. Die genauen Regelungen zur Umsetzung sind jedoch im Moment noch offen.

 

Gründer-Stories

Over The Ofek - Eden Ofek Levin

 „Ofek“ bedeutet auf Hebräisch „Horizont“. Wer neu nach Deutschland kommt, sieht oft das Ziel am Horizont, kennt aber den Weg dorthin nicht. Als Eden Ofek Levin im Jahr 2017 aus Israel nach Deutschland kam, hat sie diese Erfahrung selbst gemacht.... mehr

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