Zum Ende des Jahres wurden die neuen Beitragssätze für die Sozialversicherungen veröffentlicht. Auch dieses Jahr steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Ursache ist das gestiegene Lohnniveau in Deutschland, an dem sich die Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Für viele Selbständige bedeutet dies, dass sie auch 2014 für ihre Sozialversicherungen tiefer in die Tasche greifen müssen.

Was sich bei den Versicherungen im Einzelnen ändert und welche Beiträge 2014 gelten, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

Gesetzliche Krankenversicherung:

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenkasse bleibt 2013 konstant bei 14,9 % (ohne Krankentagegeld, nur für Selbständige!) bzw. 15,5 % (mit Krankentagegeld ab der 7. Krankheitswoche). Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jedoch auch dieses Jahr, von 3.937,50  € auf 4.050,00 €.

Der Mindestbeitrag richtet sich nach der „Mindestbeitragsbemessungsgrundlage“. Diese steigt in 2014 auf 2.073,75 Euro. Der neue Mindestbeitrag (ohne Pflegeversicherung, ohne Krankentagegeld) beträgt damit 308,99 Euro.

Die reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage für soziale Härtefälle steigt auf 1.382,50 Euro, der Mindestbeitrag damit auf 205,99 Euro. Dieser reduzierte Beitrag gilt auch Existenzgründer mit Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld.

Pflegeversicherung:

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt 2014 stabil bei 2,05 Prozent. Kinderlose über 23 Jahren zahlen einen höheren Beitrag von 2,3 Prozent.

Für die Pflegeversicherung gelten dieselben Bemessungsgrenzen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Der neue Mindestbeitrag beträgt damit 42,51 € bzw. 47,70 € für Kinderlose.

Rentenversicherung:

Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz von 18,9 % stabil. Die geplante Senkung des Beitragssatzes wurde mit dem ersten Rentengesetz der neuen großen Koalition gestoppt, um die geplante höhere Mütterrente und die abschlagsfreie Rente nach 45 Arbeitsjahren zu finanzieren.

In den alten Bundesländern steigt jedoch die Beitragsbemessungsgrenze auf 5.950 Euro und in den neuen Bundesländern auf 5.000 €. Für Selbständige mit hohem Einkommen erhöht sich daher der Höchstbetrag auf 1.124,55 € (West) bzw. 945,00 € (Ost).

Der Regelbeitrag, der alternativ zu dem einkommensabhängigen Beitragssatz gewählt werden kann, steigt im neuen Jahr in Ostdeutschland auf 443,21 Euro (2013: 429,97 Euro) und in Westdeutschland auf 522,59 Euro (2013: 509,35 Euro). Damit steigt auch der hälftige Regelbeitrag für Existenzgründer innerhalb der ersten 3 Jahre auf 221,61 Euro (Ost) bzw. 261,30 Euro (West).

Arbeitslosenversicherung:

Der Beitragssatz zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bleibt zwar stabil bei 3 Prozent, durch die Erhöhung der Bezugsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen dennoch die Beiträge. Der Beitrag beträgt 2014 damit in Ostdeutschland monatlich 70,35 Euro (2013: 68,25 Euro) und in Westdeutschland 82,95 Euro (2013: 80,85 Euro). Existenzgründer im ersten Jahr der Gründung müssen 1 Jahr lang nur die Hälfte des Beitrages zahlen.

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