Existenzgründerzentrum EGZ Leipzig | Blog - Existenzgründerzentrum EGZEGZ - Existenzgründerzentrum Leipzig GmbH. Professionelle Unterstützung und Begleitung für angehende Existenzgründer.https://www.egz-leipzig.de/blog2024-03-19T13:54:46+01:00Existenzgründerzentrum EGZinfo@egz-leipzig.deJoomla! - Open Source Content ManagementLegalisierung von Cannabis – ist das ein neues Geschäftsmodell?2024-03-05T14:43:13+01:002024-03-05T14:43:13+01:00https://www.egz-leipzig.de/blog/33-branchen/195-legalisierung-von-cannabis-ist-das-ein-neues-geschaeftsmodellAndreas Kirsteinfo@egz-leipzig.de<p>Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz) beschlossen, am 22. März 2024 wird der Bundesrat das neue Gesetz beraten. Die neue Rechtslage weckt aktuell mancherorts Phantasien: Handelt es sich hier eventuell um ein neues, gewinnversprechendes Geschäftsmodell für Existenzgründungen?</p>
<p>Um es vorweg zu nehmen: Nein! Mit dem Cannabisgesetz wird zwar der Besitz, Anbau und die Abgabe von Cannabis legalisiert, nicht jedoch der Verkauf und Handel mit Cannabis. Neben der Möglichkeit des Anbaus für den Eigenbedarf (bis zu 3 Pflanzen) ist der Anbau in sogenannten Anbauvereinigungen vorgesehen.</p>
<p>Anbauvereinigungen sind in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) oder einer eingetragenen Genossenschaft (eG) organisiert. Zudem benötigt die Anbauvereinigung eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, für die eine Vielzahl von Voraussetzungen zu erfüllen sind (Führungszeugnis der Vorstandsmitglieder, Angaben zur Anbaufläche, Bestellung eines Präventionsbeauftragten, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, Konzept der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen).</p>
<p>Die Mitglieder der Anbauvereinigung müssen volljährig sein und seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, über den die Kosten der Anbauvereinigung gedeckt werden können. (Achtung: Der Vorstand eines Vereines arbeitet rein ehrenamtlich und erhält keine Vergütung!) Daneben arbeiten die Vereinsmitglieder aktiv beim Anbau und der Pflege der Pflanzen und der Verarbeitung mit. Im Gegenzug erhalten Sie eine vorgeschriebene Menge (max. 25 Gramm / Tag bzw. max. 50 Gramm / Monat).</p>
<p>Cannabis darf ausschließlich von Mitgliedern angebaut und ausschließlich an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums kostenfrei abgegeben werden. Der Verkauf an Mitglieder oder Dritte oder der Versand von Cannabis sind ausdrücklich ausgeschlossen. Da des umfangreiche Dokumentationspflichten und Kontrollen geben wird, würden Verstöße zum Entzug der Anbauerlaubnis führen und können auch strafrechtliche Konsequenzen haben.</p>
<p>Die kommerziellen Phantasien von Glücksrittern unterstützt das Cannabisgesetz also nicht. Mit der Legalisierung des Anbaus und des Besitzes von Cannabis eröffnet sich in keiner Weise ein Geschäftsmodell, mit dem Existenzgründer nunmehr legal Geld verdienen können.</p><p>Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz) beschlossen, am 22. März 2024 wird der Bundesrat das neue Gesetz beraten. Die neue Rechtslage weckt aktuell mancherorts Phantasien: Handelt es sich hier eventuell um ein neues, gewinnversprechendes Geschäftsmodell für Existenzgründungen?</p>
<p>Um es vorweg zu nehmen: Nein! Mit dem Cannabisgesetz wird zwar der Besitz, Anbau und die Abgabe von Cannabis legalisiert, nicht jedoch der Verkauf und Handel mit Cannabis. Neben der Möglichkeit des Anbaus für den Eigenbedarf (bis zu 3 Pflanzen) ist der Anbau in sogenannten Anbauvereinigungen vorgesehen.</p>
<p>Anbauvereinigungen sind in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) oder einer eingetragenen Genossenschaft (eG) organisiert. Zudem benötigt die Anbauvereinigung eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, für die eine Vielzahl von Voraussetzungen zu erfüllen sind (Führungszeugnis der Vorstandsmitglieder, Angaben zur Anbaufläche, Bestellung eines Präventionsbeauftragten, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, Konzept der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen).</p>
<p>Die Mitglieder der Anbauvereinigung müssen volljährig sein und seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, über den die Kosten der Anbauvereinigung gedeckt werden können. (Achtung: Der Vorstand eines Vereines arbeitet rein ehrenamtlich und erhält keine Vergütung!) Daneben arbeiten die Vereinsmitglieder aktiv beim Anbau und der Pflege der Pflanzen und der Verarbeitung mit. Im Gegenzug erhalten Sie eine vorgeschriebene Menge (max. 25 Gramm / Tag bzw. max. 50 Gramm / Monat).</p>
<p>Cannabis darf ausschließlich von Mitgliedern angebaut und ausschließlich an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums kostenfrei abgegeben werden. Der Verkauf an Mitglieder oder Dritte oder der Versand von Cannabis sind ausdrücklich ausgeschlossen. Da des umfangreiche Dokumentationspflichten und Kontrollen geben wird, würden Verstöße zum Entzug der Anbauerlaubnis führen und können auch strafrechtliche Konsequenzen haben.</p>
<p>Die kommerziellen Phantasien von Glücksrittern unterstützt das Cannabisgesetz also nicht. Mit der Legalisierung des Anbaus und des Besitzes von Cannabis eröffnet sich in keiner Weise ein Geschäftsmodell, mit dem Existenzgründer nunmehr legal Geld verdienen können.</p>Änderungen ab 2024 – was müssen Unternehmen und Existenzgründer beachten?2024-01-23T08:06:14+01:002024-01-23T08:06:14+01:00https://www.egz-leipzig.de/blog/23-egz/194-aenderungen-ab-2024-was-muessen-unternehmen-und-existenzgruender-beachtenAndreas Kirsteinfo@egz-leipzig.de<p>Auch zum Jahresbeginn 2024 treten wieder verschiedene Änderungen, die von Unternehmen und Existenzgründern beachtet werden sollten, in Kraft. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:</p>
<p><strong>Mindestlohn steigt auf 12,41 EUR</strong></p>
<p>Ab 1. Januar 2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 EUR brutto pro Stunde angehoben (ein Jahr später steigt er dann auf 12,82 EUR). Für Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen (z.B. Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Elektro-, Steinmetz- und Gebäudereinigerhandwerk) steigen auch hier die Mindestlöhne.</p>
<p>Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze ab Januar 2024 auf 538 EUR.</p>
<p><strong>Personengesellschaftsrecht – Einführung der eGbR</strong></p>
<p>Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt in großen Teilen zum 1. Januar 2024 in Kraft. Einer der Schwerpunkte dreht sich um die Einführung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Für die Eintragung wurde das neue GbR-Gesellschaftsregister eingeführt, das am Amtsgericht geführt wird. Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz eGbR führen.</p>
<p>Grundsätzlich ist die Eintragung freiwillig. ABER: Bestimmte Rechtsgeschäfte werden künftig nur noch möglich sein, wenn die GbR eingetragen ist. Das sind konkret:</p>
<ul>
<li>Alle Eintragungen im Grundbuch, nicht nur Kauf und Verkauf von Grundstücken, auch Löschung von Hypotheken usw.</li>
<li>Beteiligung der GbR als Gesellschafter an anderen Unternehmen, z.B. einer GmbH</li>
<li>Verlegung des Sitzes ins EU-Ausland</li>
<li>Wechsel der Rechtsform (z.B. GbR zu OHG) oder Betriebsaufspaltungen /Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)</li>
</ul>
<p>In den jeweiligen Büchern (Grundbuch, Handelsregister usw.) wird dann künftig die eGbR anstelle ihrer Gesellschafter eingetragen.</p>
<p><strong>Geldwäsche</strong></p>
<p>Gold, Edelsteine, teure Antiquitäten: Wer mit solchen Gegenständen handelt, kann den Verdacht der Geldwäsche auf sich ziehen. Das Geldwäschegesetz (GwG) soll das verhindern. Dafür müssen sich bis zum 1. Januar 2024 alle zur Geldwäscheprävention verpflichteten Unternehmen im Meldeportal <a href="https://goaml.fiu.bund.de/Home">goAML Web</a> registrieren. Für das Handwerk von besonderer Bedeutung sei, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind.</p>
<p><strong>Berufsgenossenschaften - Digitale Unfallmeldung</strong></p>
<p>Seit dem 1. Januar 2024 sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu übermitteln. Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften können dafür ein Onlineformular oder das Kundenportal nutzen. Bis Ende 2027 können Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten übergangsweise noch auf dem Postweg oder per Fax angezeigt werden. Ab 2028 ist die digitale Meldung dann Pflicht.</p>
<p><strong>Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie gilt nun nicht mehr</strong></p>
<p>Um Cafés, Imbisse und Restaurants in der Corona-Krise finanziell zu unterstützen, hatte die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, befristet auf sieben Prozent gesenkt. Ab 2024 werden nun wieder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.</p>
<p><strong>Wachstumschancengesetz</strong></p>
<p>Auch wenn das Wachstumschancengesetz noch nicht endgültig verabschiedet ist – der Bundesrat hat es abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen –, enthält es doch einige Punkte, die aller Voraussicht nach nicht mehr angetastet werden. Verschiedenste Änderungen dürften rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.</p>
<p><strong>Änderungen bei Abschreibungs-Regelungen (Wachstumschancengesetz)</strong></p>
<p>Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sollen von bisher 800 Euro netto auf 1.000 Euro angehoben werden. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter bis zu einem Netto-Anschaffungspreis von 5.000 Euro (bis Ende 2023: 1.000 Euro netto) aufgenommen werden. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich auf drei Jahre. Zudem wird die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung wieder eingeführt sowie die Möglichkeit einer 50-prozentigen Sonderabschreibung geschaffen.</p>
<p><strong>Neue Regeln zur Einnahmen-Überschussrechnung </strong><strong>(Wachstumschancengesetz)</strong></p>
<p>Übersteigt bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, der Umsatz 800.000 Euro (bisher: 600.000 Euro) oder der Gewinn 80.000 Euro (bisher: 60.000 Euro), wird das Finanzamt zum nächsten 1. Januar den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung verlangen.</p>
<p><strong>Wegfall Erklärungspflicht für Kleinunternehmer </strong><strong>(Wachstumschancengesetz)</strong></p>
<p>Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen nach dem Wachstumschancengesetz bereits für das Jahr 2023 keine Umsatzsteuererklärung mehr ans Finanzamt übermitteln (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine Erklärungspflicht besteht nur noch, wenn das Finanzamt den Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung auffordert.</p>
<p><strong>Neue Pauschalen (Wachstumschancengesetz)</strong></p>
<p>Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steigen auf 16 Euro pro Tag (ab 8 h Abwesenheit) bzw. 32 Euro (24 Stunden Abwesenheit). Die Pauschale für als Betriebsausgaben abzugsfähige Geschenke steigt auf 50 Euro. Der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen steigt auf 150 Euro je Mitarbeiter.</p>
<p>Auch das noch:</p>
<p><strong>Die E-Rechnung wird im B2B-Geschäft zur Pflicht. Ab wann gilt diese Pflicht?</strong></p>
<p>Die Verpflichtung kommt in vier Stufen:</p>
<ol>
<li>Ab dem 1.1.2025 müssen ausnahmslos alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Wer als Rechnungsempfänger bis dahin nicht über eine entsprechende Software verfügt, könnte ernsthafte Probleme bekommen, da Rechnungen möglicherweise nicht mehr geöffnet werden können. Als Rechnungsaussteller können Firmen bis Dezember 2025 noch selbst entscheiden, wie sie ihre Rechnungen an Geschäftskunden verschicken.</li>
<li>Ab dem 1.1.2026 wird die E-Rechnung für alle inländischen Rechnungen im B2B-Bereich Pflicht. Für kleine Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro gibt es allerdings noch eine Ausnahme.</li>
<li>Ab dem 1.1.2027 gilt dann die E-Rechnungspflicht für alle – egal wie groß oder klein eine Firma ist.</li>
<li>2028 soll dann ein einheitliches Meldesystem für alle umsatzsteuerrelevanten Informationen starten, das bisher allerdings nicht Teil des Gesetzesentwurfs ist</li>
</ol>
<p>Achtung; Eine E-Rechnung meint keine Rechnung als PDF o.ä., wie sie bereits heute von vielen Unternehmen per Mail versendet wird. Bei einer E-Rechnung werden die Rechnungsdaten in Form eines standardisierten Datensatzes übertragen. Die genauen Regelungen zur Umsetzung sind jedoch im Moment noch offen.</p>
<p> </p><p>Auch zum Jahresbeginn 2024 treten wieder verschiedene Änderungen, die von Unternehmen und Existenzgründern beachtet werden sollten, in Kraft. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:</p>
<p><strong>Mindestlohn steigt auf 12,41 EUR</strong></p>
<p>Ab 1. Januar 2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 EUR brutto pro Stunde angehoben (ein Jahr später steigt er dann auf 12,82 EUR). Für Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen (z.B. Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Elektro-, Steinmetz- und Gebäudereinigerhandwerk) steigen auch hier die Mindestlöhne.</p>
<p>Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze ab Januar 2024 auf 538 EUR.</p>
<p><strong>Personengesellschaftsrecht – Einführung der eGbR</strong></p>
<p>Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt in großen Teilen zum 1. Januar 2024 in Kraft. Einer der Schwerpunkte dreht sich um die Einführung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Für die Eintragung wurde das neue GbR-Gesellschaftsregister eingeführt, das am Amtsgericht geführt wird. Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz eGbR führen.</p>
<p>Grundsätzlich ist die Eintragung freiwillig. ABER: Bestimmte Rechtsgeschäfte werden künftig nur noch möglich sein, wenn die GbR eingetragen ist. Das sind konkret:</p>
<ul>
<li>Alle Eintragungen im Grundbuch, nicht nur Kauf und Verkauf von Grundstücken, auch Löschung von Hypotheken usw.</li>
<li>Beteiligung der GbR als Gesellschafter an anderen Unternehmen, z.B. einer GmbH</li>
<li>Verlegung des Sitzes ins EU-Ausland</li>
<li>Wechsel der Rechtsform (z.B. GbR zu OHG) oder Betriebsaufspaltungen /Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)</li>
</ul>
<p>In den jeweiligen Büchern (Grundbuch, Handelsregister usw.) wird dann künftig die eGbR anstelle ihrer Gesellschafter eingetragen.</p>
<p><strong>Geldwäsche</strong></p>
<p>Gold, Edelsteine, teure Antiquitäten: Wer mit solchen Gegenständen handelt, kann den Verdacht der Geldwäsche auf sich ziehen. Das Geldwäschegesetz (GwG) soll das verhindern. Dafür müssen sich bis zum 1. Januar 2024 alle zur Geldwäscheprävention verpflichteten Unternehmen im Meldeportal <a href="https://goaml.fiu.bund.de/Home">goAML Web</a> registrieren. Für das Handwerk von besonderer Bedeutung sei, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind.</p>
<p><strong>Berufsgenossenschaften - Digitale Unfallmeldung</strong></p>
<p>Seit dem 1. Januar 2024 sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu übermitteln. Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften können dafür ein Onlineformular oder das Kundenportal nutzen. Bis Ende 2027 können Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten übergangsweise noch auf dem Postweg oder per Fax angezeigt werden. Ab 2028 ist die digitale Meldung dann Pflicht.</p>
<p><strong>Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie gilt nun nicht mehr</strong></p>
<p>Um Cafés, Imbisse und Restaurants in der Corona-Krise finanziell zu unterstützen, hatte die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, befristet auf sieben Prozent gesenkt. Ab 2024 werden nun wieder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.</p>
<p><strong>Wachstumschancengesetz</strong></p>
<p>Auch wenn das Wachstumschancengesetz noch nicht endgültig verabschiedet ist – der Bundesrat hat es abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen –, enthält es doch einige Punkte, die aller Voraussicht nach nicht mehr angetastet werden. Verschiedenste Änderungen dürften rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.</p>
<p><strong>Änderungen bei Abschreibungs-Regelungen (Wachstumschancengesetz)</strong></p>
<p>Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sollen von bisher 800 Euro netto auf 1.000 Euro angehoben werden. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter bis zu einem Netto-Anschaffungspreis von 5.000 Euro (bis Ende 2023: 1.000 Euro netto) aufgenommen werden. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich auf drei Jahre. Zudem wird die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung wieder eingeführt sowie die Möglichkeit einer 50-prozentigen Sonderabschreibung geschaffen.</p>
<p><strong>Neue Regeln zur Einnahmen-Überschussrechnung </strong><strong>(Wachstumschancengesetz)</strong></p>
<p>Übersteigt bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, der Umsatz 800.000 Euro (bisher: 600.000 Euro) oder der Gewinn 80.000 Euro (bisher: 60.000 Euro), wird das Finanzamt zum nächsten 1. Januar den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung verlangen.</p>
<p><strong>Wegfall Erklärungspflicht für Kleinunternehmer </strong><strong>(Wachstumschancengesetz)</strong></p>
<p>Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen nach dem Wachstumschancengesetz bereits für das Jahr 2023 keine Umsatzsteuererklärung mehr ans Finanzamt übermitteln (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine Erklärungspflicht besteht nur noch, wenn das Finanzamt den Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung auffordert.</p>
<p><strong>Neue Pauschalen (Wachstumschancengesetz)</strong></p>
<p>Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steigen auf 16 Euro pro Tag (ab 8 h Abwesenheit) bzw. 32 Euro (24 Stunden Abwesenheit). Die Pauschale für als Betriebsausgaben abzugsfähige Geschenke steigt auf 50 Euro. Der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen steigt auf 150 Euro je Mitarbeiter.</p>
<p>Auch das noch:</p>
<p><strong>Die E-Rechnung wird im B2B-Geschäft zur Pflicht. Ab wann gilt diese Pflicht?</strong></p>
<p>Die Verpflichtung kommt in vier Stufen:</p>
<ol>
<li>Ab dem 1.1.2025 müssen ausnahmslos alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Wer als Rechnungsempfänger bis dahin nicht über eine entsprechende Software verfügt, könnte ernsthafte Probleme bekommen, da Rechnungen möglicherweise nicht mehr geöffnet werden können. Als Rechnungsaussteller können Firmen bis Dezember 2025 noch selbst entscheiden, wie sie ihre Rechnungen an Geschäftskunden verschicken.</li>
<li>Ab dem 1.1.2026 wird die E-Rechnung für alle inländischen Rechnungen im B2B-Bereich Pflicht. Für kleine Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro gibt es allerdings noch eine Ausnahme.</li>
<li>Ab dem 1.1.2027 gilt dann die E-Rechnungspflicht für alle – egal wie groß oder klein eine Firma ist.</li>
<li>2028 soll dann ein einheitliches Meldesystem für alle umsatzsteuerrelevanten Informationen starten, das bisher allerdings nicht Teil des Gesetzesentwurfs ist</li>
</ol>
<p>Achtung; Eine E-Rechnung meint keine Rechnung als PDF o.ä., wie sie bereits heute von vielen Unternehmen per Mail versendet wird. Bei einer E-Rechnung werden die Rechnungsdaten in Form eines standardisierten Datensatzes übertragen. Die genauen Regelungen zur Umsetzung sind jedoch im Moment noch offen.</p>
<p> </p>Änderungen ab 2023 – was müssen Unternehmen und Existenzgründer beachten?2023-01-06T08:26:54+01:002023-01-06T08:26:54+01:00https://www.egz-leipzig.de/blog/23-egz/193-aenderungen-ab-2023-was-muessen-unternehmen-und-existenzgruender-beachtenAndreas Kirsteinfo@egz-leipzig.de<p>Ein schwieriges Jahr mit den Nachwirkungen der Corona-Pandemie und den Auswirkungen des Ukraine-Krieges mit Inflation, explodierenden Energiekosten und Kaufzurückhaltung liegt hinter uns. Der Start ins neue Jahr birgt die Hoffnung: Eigentlich kann es nur besser werden! Auch zum Jahresbeginn 2023 wieder verschiedene Änderungen, die von Unternehmen und Existenzgründern beachtet werden sollten. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Verpackungsgesetz – Mehrwegalternative bei to-go-Angeboten</strong></p>
<p>Wer als Gastronom Essen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss ab dem 01.Januar zusätzlich zu Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil eine Mehrweg-Alternative anbieten. Bei Getränke-Bechern gilt das sogar unabhängig vom Material. Die Mehrweg-Alternative darf hierbei nicht mehr kosten als die Einweg-Verpackung. Die Unternehmen sind verpflichtet, in der Verkaufsstelle deutlich über das Mehrweg-Angebot zu informieren. Es gibt bereits eine Vielzahl von Anbietern von Pfand-Systemen, an denen sich betroffene Unternehmen beteiligen können.</p>
<p>Allerdings gibt es Erleichterungen für kleine Unternehmen (max. 5 Mitarbeiter, Verkaufsfläche max. 80 m²): Kleine Unternehmen müssen zwar keine Mehrwegverpackungen anbieten, sind jedoch verpflichtet, kundeneigene Mehrweggefäße zu akzeptieren.</p>
<p><strong>Gas- und Strompreisbremse tritt in Kraft</strong></p>
<p>Ab März sollen rückwirkend zum 01. Januar der Strompreisdeckel und der Gaspreisdeckel für Entlastung bei den stark gestiegenen Energiekosten bei Unternehmen und privaten Haushalten sorgen. Auch für neue Anschlüsse (besonders wichtig für Gründer!) soll es eine Entlastung anhand einer Jahresverbrauchsprognose geben.</p>
<p><strong>Aus HARTZ IV wird das Bürgergeld</strong></p>
<p>Ach wenn es für viele klingt wie „alter Wein in neuen Schläuchen“ – das Bürgergeld bringt gegenüber den alten HARTZ IV-System eine Vielzahl an Erleichterungen mit für alle, die auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Am spürbarsten ist sicherlich die Anhebung der Regelsätze auf bis zu 502 EUR. Aber auch bei der Angemessenheit von Wohnraum, den Vermögensfreibeträgen und Sanktionen soll es Erleichterungen geben. Zudem wird ein stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung gelegt. Weitere Regelungen sollen zum 01. Juli 2023 in Kraft treten.</p>
<p><strong>Unternehmenskonto – Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen</strong></p>
<p>Im Onlinezugangsgesetz (OZG) haben sich Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Hierfür wurde das „Einheitliche Unternehmenskonto“ auf Basis der bewährten ELSTER-Technologie der Finanzämter entwickelt (<a href="https://mein-unternehmenskonto.de/">https://mein-unternehmenskonto.de/</a>). Perspektivisch können Unternehmen dann alle angebundenen Dienste über ein einheitliches Portal nutzen.</p>
<p><strong>Krankenversicherung wird teurer</strong></p>
<p>Zum 01. Januar haben viele gesetzliche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Gleichzeitig steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. Beides führt dazu, dass für viele Selbständige ihr monatlicher Krankenkassenbeitrag steigen dürfte. Bei der Pflege- und Rentenversicherung bleiben die Beitragssätze zwar stabil, auch hier erhöhen sich jedoch die Beitragsbemessungsgrenzen.</p>
<p><strong>Einkommenssteuer: Freibetrag steigt</strong></p>
<p>Eine Entlastung gibt es dagegen bei der Einkommenssteuer. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2023 auf 10.908 EUR (2022: 10.345 EUR).</p><p>Ein schwieriges Jahr mit den Nachwirkungen der Corona-Pandemie und den Auswirkungen des Ukraine-Krieges mit Inflation, explodierenden Energiekosten und Kaufzurückhaltung liegt hinter uns. Der Start ins neue Jahr birgt die Hoffnung: Eigentlich kann es nur besser werden! Auch zum Jahresbeginn 2023 wieder verschiedene Änderungen, die von Unternehmen und Existenzgründern beachtet werden sollten. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Verpackungsgesetz – Mehrwegalternative bei to-go-Angeboten</strong></p>
<p>Wer als Gastronom Essen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss ab dem 01.Januar zusätzlich zu Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil eine Mehrweg-Alternative anbieten. Bei Getränke-Bechern gilt das sogar unabhängig vom Material. Die Mehrweg-Alternative darf hierbei nicht mehr kosten als die Einweg-Verpackung. Die Unternehmen sind verpflichtet, in der Verkaufsstelle deutlich über das Mehrweg-Angebot zu informieren. Es gibt bereits eine Vielzahl von Anbietern von Pfand-Systemen, an denen sich betroffene Unternehmen beteiligen können.</p>
<p>Allerdings gibt es Erleichterungen für kleine Unternehmen (max. 5 Mitarbeiter, Verkaufsfläche max. 80 m²): Kleine Unternehmen müssen zwar keine Mehrwegverpackungen anbieten, sind jedoch verpflichtet, kundeneigene Mehrweggefäße zu akzeptieren.</p>
<p><strong>Gas- und Strompreisbremse tritt in Kraft</strong></p>
<p>Ab März sollen rückwirkend zum 01. Januar der Strompreisdeckel und der Gaspreisdeckel für Entlastung bei den stark gestiegenen Energiekosten bei Unternehmen und privaten Haushalten sorgen. Auch für neue Anschlüsse (besonders wichtig für Gründer!) soll es eine Entlastung anhand einer Jahresverbrauchsprognose geben.</p>
<p><strong>Aus HARTZ IV wird das Bürgergeld</strong></p>
<p>Ach wenn es für viele klingt wie „alter Wein in neuen Schläuchen“ – das Bürgergeld bringt gegenüber den alten HARTZ IV-System eine Vielzahl an Erleichterungen mit für alle, die auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Am spürbarsten ist sicherlich die Anhebung der Regelsätze auf bis zu 502 EUR. Aber auch bei der Angemessenheit von Wohnraum, den Vermögensfreibeträgen und Sanktionen soll es Erleichterungen geben. Zudem wird ein stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung gelegt. Weitere Regelungen sollen zum 01. Juli 2023 in Kraft treten.</p>
<p><strong>Unternehmenskonto – Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen</strong></p>
<p>Im Onlinezugangsgesetz (OZG) haben sich Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Hierfür wurde das „Einheitliche Unternehmenskonto“ auf Basis der bewährten ELSTER-Technologie der Finanzämter entwickelt (<a href="https://mein-unternehmenskonto.de/">https://mein-unternehmenskonto.de/</a>). Perspektivisch können Unternehmen dann alle angebundenen Dienste über ein einheitliches Portal nutzen.</p>
<p><strong>Krankenversicherung wird teurer</strong></p>
<p>Zum 01. Januar haben viele gesetzliche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Gleichzeitig steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. Beides führt dazu, dass für viele Selbständige ihr monatlicher Krankenkassenbeitrag steigen dürfte. Bei der Pflege- und Rentenversicherung bleiben die Beitragssätze zwar stabil, auch hier erhöhen sich jedoch die Beitragsbemessungsgrenzen.</p>
<p><strong>Einkommenssteuer: Freibetrag steigt</strong></p>
<p>Eine Entlastung gibt es dagegen bei der Einkommenssteuer. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2023 auf 10.908 EUR (2022: 10.345 EUR).</p>Webseitenbetreiber aufgepasst! Abmahnwelle wegen Google Fonts2022-11-01T11:23:22+01:002022-11-01T11:23:22+01:00https://www.egz-leipzig.de/blog/27-recht/192-webseitenbetreiber-aufgepasst-abmahnwelle-wegen-google-fontsAndreas Kirsteinfo@egz-leipzig.de<p>Aktuell schwappt einmal wieder eine Abmahnwelle über Deutschland. Betroffen sind eine Vielzahl an Webseitenbetreibern, die auf ihren Webseiten Google Fonts eingebunden haben. Anwälte mahnen wegen angeblicher Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab, fordern Unterlassung und verlangen natürlich eine Zahlung ihrer „Aufwendungen“. Aber worum geht es eigentlich und muss ich als Webseitenbetreiber etwas tun?</p>
<p><strong>Was sind Google Fonts?</strong></p>
<p>Google Fonts ist ein Web-Service vom Unternehmen Google, der ein interaktives Webverzeichnis und APIs für die Verwendung von Schriftarten bereitstellt. Einfach erklärt, ermöglicht Google Fonts das Laden der (richtigen) Schriftarten auf einer Website. Google Fonts optimieren die Leistung der Website, wie Ladegeschwindigkeit und machen sie gleichzeitig schöner. Google Fonts sind auch kostenfrei zu benutzen.</p>
<p><strong>Google Fonts und DSGVO: Sind Google Fonts datenschutzkonform? </strong></p>
<p>Bei der Verwendung von Google-Schriftarten (Google Fonts) auf einer Webseite, wird in der Regel die IP-Adressen der Nutzer der Website erfasst und an Google weitergeleitet. Folgendes passiert, wenn jemand Ihre Website öffnet:</p>
<ol>
<li>Ein Besucher landet auf Ihrer Website.</li>
<li>Damit der Besucher den gewünschten Inhalt sehen kann, muss er die Website herunterladen (Cache im Browser).</li>
<li>Google Fonts ist Teil Ihrer Website, aber die Schriftdatei wird nicht lokal gehostet. Der Besucher muss also die Google Fonts-Datei von den Google-Servern anfordern.</li>
<li>In diesem Vorgang erfasst der Google-Server die IP-Adresse Ihres Besuchers.</li>
</ol>
<p>Um es anders zu formulieren: Jedes Mal, wenn ein Besucher eine Seite auf Ihrer Website öffnet, wird auch seine IP-Adresse an Google gesendet, weil Google die IP-Adresse des Besuchers benötigt, um die Google-Fonts-Dateien an Ihren Besucher zu senden.</p>
<p>Wenn eine Person aus der Europäischen Union Ihre Website besucht, verstößt somit die Speicherung der IP-Adresse des europäischen Bürgers durch Google gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), eins der strengsten Gesetze zu elektronischem Datenschutz weltweit, da nach dieser Verordnung IP-Adressen als personenbezogene Daten gelten. Der Google-Server zeichnet sie zum Laden der Schriftart auf aber könnte das Nutzerverhalten auf Ihrer Website ebenfalls nachverfolgen, was auch einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen würde.</p>
<p><strong>Abmahnung bei Verwendung von Google Fonts?</strong></p>
<p>Im Januar 2022 hat das Landgericht München I in seinem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts festgestellt. Somit wurde durch das Gericht erklärt, dass die nicht lokale Einbindung von Google Fonts nicht datenschutzkonform ist.</p>
<p>Durch die Remote-Einbindung von Google Fonts auf einer Webseite werden die IP-Adressen der Besucher aufgezeichnet und an Google weitergeleitet. Laut der Datenschutz-Grundverordnung gelten IP-Adressen als personenbezogene Daten. Demzufolge rollt seit dem Urteil des Landgericht Münchens Anfang 2022 eine Welle von Abmahnungen von Anwaltskanzleien im Zusammenhang mit der Nutzung von Google Fonts an Webseitenbetreiber. </p>
<p><strong>Lösungen zur DSGVO-konformen Verwendung von Google Fonts</strong></p>
<p>Zwei Fragen, die sich viele Webseitenbetreiber zurzeit stellen ist, ob die eigene Webseite Google Fonts verwendet und wie kann man die Schriftarten datenschutzkonform auf der Seite haben? Sollte man feststellten, dass auf der eigenen Webseite Google Fonts vorhanden sind, sollte man prüfen, ob eine Remote-Einbindung erfolgt oder nicht. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie die Google Fonts API blockieren.</p>
<p>Alternativ dazu können Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die DSGVO bei der falschen Verwendung von Google Fonts vermeiden, in dem Sie die Schriftarten lokal von Ihrem Server laden. Durch diese Methode verhindern Sie, dass personenbezogener Daten an die Server von Google gesendet werden und vermeiden damit einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.</p>
<p>Es gibt einige Schritte zu befolgen, um Google Fonts von Ihrem Server zu laden. Machen Sie Folgendes:</p>
<ol>
<li>Finden Sie heraus, welche Schriftarten von Google auf Ihre Webseite geladen werden.</li>
<li>Laden Sie diese Google Fonts herunter.</li>
<li>Laden Sie diese auf Ihren Server hoch.</li>
<li>Passen Sie das Stylesheet (CSS) an oder erzeugen sie einen für Ihre Google Fonts an.</li>
<li>Deaktivieren Sie Google Fonts (falls noch nicht gemacht).</li>
</ol>
<p><strong>Wir helfen Ihnen </strong></p>
<p>Prüfen Sie zunächst, ob Google Fonts auf Ihrer Webseite geladen werden. Prüfen Sie ebenfalls, ob sie richtig und datenschutzkonform eingebunden sind. Sollten Sie Hilfe dabei benötigen, können wir Ihnen helfen, Google Fonts auf Ihrer Webseite richtig einzubinden.</p>
<p><strong>Wo wir Ihnen auch behilflich sein können</strong></p>
<p>Eine SEO-Analyse Ihrer Webseite</p>
<ol>
<li>Suchmaschinenoptimierung Ihrer Webseite abgestimmt auf Ihr Geschäftsfeld und Unternehmen (z.B. Keywordanalyse, Onpage- und Offpage-Maßnahmen)</li>
<li>Anpassungen / Aktualisierungen und Pflege Ihrer Webseite</li>
<li>Marktanalyse und Recherche: Marktlage, Mitbewerberanalyse</li>
<li>Übersetzung Ihrer Webseite oder Marketingmaterial in Englisch.</li>
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<p>Hinweis: Unsere Tätigkeit ersetzt keine Rechtsberatung.</p><p>Aktuell schwappt einmal wieder eine Abmahnwelle über Deutschland. Betroffen sind eine Vielzahl an Webseitenbetreibern, die auf ihren Webseiten Google Fonts eingebunden haben. Anwälte mahnen wegen angeblicher Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab, fordern Unterlassung und verlangen natürlich eine Zahlung ihrer „Aufwendungen“. Aber worum geht es eigentlich und muss ich als Webseitenbetreiber etwas tun?</p>
<p><strong>Was sind Google Fonts?</strong></p>
<p>Google Fonts ist ein Web-Service vom Unternehmen Google, der ein interaktives Webverzeichnis und APIs für die Verwendung von Schriftarten bereitstellt. Einfach erklärt, ermöglicht Google Fonts das Laden der (richtigen) Schriftarten auf einer Website. Google Fonts optimieren die Leistung der Website, wie Ladegeschwindigkeit und machen sie gleichzeitig schöner. Google Fonts sind auch kostenfrei zu benutzen.</p>
<p><strong>Google Fonts und DSGVO: Sind Google Fonts datenschutzkonform? </strong></p>
<p>Bei der Verwendung von Google-Schriftarten (Google Fonts) auf einer Webseite, wird in der Regel die IP-Adressen der Nutzer der Website erfasst und an Google weitergeleitet. Folgendes passiert, wenn jemand Ihre Website öffnet:</p>
<ol>
<li>Ein Besucher landet auf Ihrer Website.</li>
<li>Damit der Besucher den gewünschten Inhalt sehen kann, muss er die Website herunterladen (Cache im Browser).</li>
<li>Google Fonts ist Teil Ihrer Website, aber die Schriftdatei wird nicht lokal gehostet. Der Besucher muss also die Google Fonts-Datei von den Google-Servern anfordern.</li>
<li>In diesem Vorgang erfasst der Google-Server die IP-Adresse Ihres Besuchers.</li>
</ol>
<p>Um es anders zu formulieren: Jedes Mal, wenn ein Besucher eine Seite auf Ihrer Website öffnet, wird auch seine IP-Adresse an Google gesendet, weil Google die IP-Adresse des Besuchers benötigt, um die Google-Fonts-Dateien an Ihren Besucher zu senden.</p>
<p>Wenn eine Person aus der Europäischen Union Ihre Website besucht, verstößt somit die Speicherung der IP-Adresse des europäischen Bürgers durch Google gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), eins der strengsten Gesetze zu elektronischem Datenschutz weltweit, da nach dieser Verordnung IP-Adressen als personenbezogene Daten gelten. Der Google-Server zeichnet sie zum Laden der Schriftart auf aber könnte das Nutzerverhalten auf Ihrer Website ebenfalls nachverfolgen, was auch einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen würde.</p>
<p><strong>Abmahnung bei Verwendung von Google Fonts?</strong></p>
<p>Im Januar 2022 hat das Landgericht München I in seinem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts festgestellt. Somit wurde durch das Gericht erklärt, dass die nicht lokale Einbindung von Google Fonts nicht datenschutzkonform ist.</p>
<p>Durch die Remote-Einbindung von Google Fonts auf einer Webseite werden die IP-Adressen der Besucher aufgezeichnet und an Google weitergeleitet. Laut der Datenschutz-Grundverordnung gelten IP-Adressen als personenbezogene Daten. Demzufolge rollt seit dem Urteil des Landgericht Münchens Anfang 2022 eine Welle von Abmahnungen von Anwaltskanzleien im Zusammenhang mit der Nutzung von Google Fonts an Webseitenbetreiber. </p>
<p><strong>Lösungen zur DSGVO-konformen Verwendung von Google Fonts</strong></p>
<p>Zwei Fragen, die sich viele Webseitenbetreiber zurzeit stellen ist, ob die eigene Webseite Google Fonts verwendet und wie kann man die Schriftarten datenschutzkonform auf der Seite haben? Sollte man feststellten, dass auf der eigenen Webseite Google Fonts vorhanden sind, sollte man prüfen, ob eine Remote-Einbindung erfolgt oder nicht. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie die Google Fonts API blockieren.</p>
<p>Alternativ dazu können Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die DSGVO bei der falschen Verwendung von Google Fonts vermeiden, in dem Sie die Schriftarten lokal von Ihrem Server laden. Durch diese Methode verhindern Sie, dass personenbezogener Daten an die Server von Google gesendet werden und vermeiden damit einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.</p>
<p>Es gibt einige Schritte zu befolgen, um Google Fonts von Ihrem Server zu laden. Machen Sie Folgendes:</p>
<ol>
<li>Finden Sie heraus, welche Schriftarten von Google auf Ihre Webseite geladen werden.</li>
<li>Laden Sie diese Google Fonts herunter.</li>
<li>Laden Sie diese auf Ihren Server hoch.</li>
<li>Passen Sie das Stylesheet (CSS) an oder erzeugen sie einen für Ihre Google Fonts an.</li>
<li>Deaktivieren Sie Google Fonts (falls noch nicht gemacht).</li>
</ol>
<p><strong>Wir helfen Ihnen </strong></p>
<p>Prüfen Sie zunächst, ob Google Fonts auf Ihrer Webseite geladen werden. Prüfen Sie ebenfalls, ob sie richtig und datenschutzkonform eingebunden sind. Sollten Sie Hilfe dabei benötigen, können wir Ihnen helfen, Google Fonts auf Ihrer Webseite richtig einzubinden.</p>
<p><strong>Wo wir Ihnen auch behilflich sein können</strong></p>
<p>Eine SEO-Analyse Ihrer Webseite</p>
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<li>Suchmaschinenoptimierung Ihrer Webseite abgestimmt auf Ihr Geschäftsfeld und Unternehmen (z.B. Keywordanalyse, Onpage- und Offpage-Maßnahmen)</li>
<li>Anpassungen / Aktualisierungen und Pflege Ihrer Webseite</li>
<li>Marktanalyse und Recherche: Marktlage, Mitbewerberanalyse</li>
<li>Übersetzung Ihrer Webseite oder Marketingmaterial in Englisch.</li>
</ol>
<p>Hinweis: Unsere Tätigkeit ersetzt keine Rechtsberatung.</p>